Satzung
Zu den Rechten und Pflichten unserer Mitglieder und zu seinem organisatorischen Aufbau haben wir in weiten Teilen unsere eigenen rechtlichen Grundlagen formuliert. Die Satzung ist das zentrale Rechtsdokument unseren Vereins. Sie ist eine Art Grundgesetz, das die wesentlichen Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren des Vereinslebens bestimmt. Ergänzt wird unsere Satzung durch die Beitragsordnung. Jedes Mitglied unseres Vereins erkennt die Satzung an und handelt nach dieser. Wir haben in unser "Grundgesetz" 17 Paragraphen vereint und so ein Regelwerk geschaffen, an das wir uns alle halten.
Satzung des gemeinnützigen Vereins
„Dresdner Angel- und Naturfreunde“ e.V.
1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Änderung der Satzung
3 - Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
5 - Mitgliedsbeiträge, Gebühren
6 - Organe des Vereins
7 - Vorstand, geschäftsführender Vorstand
8 - Vertretung des Vereins
9 - Amtsdauer des Vorstandes
10 - Vorstandssitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes
11 - Die Mitgliederversammlung
12 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung
13 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14 - Nachträge zur Tagesordnung
15 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
16 - Datenschutz
17 - Inkrafttreten
1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Dresdner Angel- und Naturfreunde “ und ist in das Vereinsregister Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR5329 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wilsdruff OT Kesselsdorf und ist Mitglied im Landesanglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Änderung der Satzung
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zur Förderung des Volkssports, der Erhaltung der Gewässer und sonstiger naturnaher Lebensräume und ist politisch sowie konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Erhaltung, Pflege und Besatz von Gewässern zur Ausübung des Angelsports,
- Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzender Bereiche,
- ehrenamtliche Mitarbeit in Gremien, die sich mit Angelsport, Umwelt und Naturschutz,
insbesondere Gewässerschutz befassen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht und dem Finanzamt vorzulegen.
3 - Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden. Alle Mitgliedschaftsinteressenten sollten im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein bzw. die Absicht haben, diesen in angemessener Zeit zu erwerben. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Im Antrag ist der Name, die Adresse, das Alter und der Beruf anzugeben. Weiterhin hat der Mitgliedschaftsbewerber sich schriftlich zu erklären, dass er die Satzung, sowie sonstige Ordnungen des Vereins anerkannt. Dem Mitgliedschaftsantrag ist eine Kopie des gültigen Fischereischeines bzw. eine schriftliche Erklärung über die Absicht des Erwerbs desselben beizufügen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist darüber hinaus die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages ist dem Mitgliedschaftsinteressenten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Gegen eine Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnungsmitteilung Beschwerde beim Vorstand einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied den Mitgliedsausweis und die Satzung ausgehändigt. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch die Vorstandsmitglieder während Ihrer Legislaturperiode in den Rang von Ehrenmitgliedern erhoben werden.
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat das Mitglied vollen Mitgliedsbeitrag für das nächste Kalenderjahr zu zahlen und die Mitgliedschaft wird bis Zeitpunkt des ordentlichen Austritts weitergeführt. Mit der Einreichung des freiwilligen Austritts erlöschen die vom Mitglied im Verein ausgeübten Ämter sofort. Sämtliche Ausweise und Gegenstände, die dem Besitz des Vereins zuzuordnen sind, bzw. die dem Landesanglerverband „Elbflorenz“ e.V. gehören, sind spätestens zum Zeitpunkt des ordentlichen Austritts an den Verein zurückzugeben. Bei Vorliegen von kurzfristig aufgetretenen, nicht absehbaren Ereignissen, die eine Weiterführung der Mitgliedschaft im Verein erschweren oder nicht mehr möglich machen, ist eine Aufhebung der Mitgliedschaft im gegenseitigen Einvernehmen, unabhängig von Fristen, möglich. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht in diesem Falle jedoch nicht. Die vorfristige Aufhebung der Mitgliedschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es:
- im Aufnahmeantrag falsche Angaben gemacht hat,-
- dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet,
- trotz einer schriftlichen Abmahnung das Vereinsleben beeinträchtigt,
- den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt,
- in grober Weise gegen Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz verstößt,
- dem Mitglied der Fischereischein wegen einer strafbaren Handlung nach dem Fischereigesetz oder dem Jagdgesetz entzogen worden ist, oder
- den Jahresmitgliedsbeitrag nicht bis zum 31.03. des laufenden Jahres bezahlt.
Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss besteht gegenüber dem Verein nicht.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist im Vorstand zu verlesen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Bestätigung oder Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses zu. Die Anrufung muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses, schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechter Einreichung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Bestätigung oder Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses einzuberufen. Geschieht das nicht, ist der Ausschluss nichtig.
Macht das Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Sämtliche Funktionen und satzungsgemäße Rechte enden damit sofort. Sämtliche Ausweise des Vereins und des Landesanglerverbandes „Elbflorenz“ e.V. sind sofort zurückzugeben. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.
5 – Mitgliedsbeiträge, Gebühren
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss des Vorstandes und auf der Grundlage der Beitragsordnung des Angelverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. festgelegt. Die Beiträge und Gebühren werden in der Beitragsordnung veröffentlicht und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Alle Beiträge sind entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht sowie der Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.
6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 - Vorstand, geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sport- und Jugendwart und dem Gewässerwart. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Billigung des Jahressportplanes,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr,
- Buchführung und Erstellen eines Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen,
- Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern sowie über eine vorfristige Aufhebung der Mitgliedschaft,
- Beschlussfassung über eine Verlängerung der Zahlungsfrist für Mitgliedsbeiträge oder über eine befristete Aussetzung der Beitragspflicht.
Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, welcher aus dem Vorstandsvorsitzen, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie dem Schatzmeister gebildet wird. Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250,00 EUR beschließen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 250, 00 EUR sind vom Gesamtvorstand zu beschließen.
7.1 Kassenprüfer
Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes wird ein zusätzlicher Kassenprüfer durch die Mitglieder gewählt oder die Kassenprüfung wird extern vergeben. Ein Vereinsmitglied darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Eine externe Prüfung ist von einem Experten wie z.B. einem Steuerberater durchzuführen. Die Aufgabe ist es sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen. Am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher , Belege, und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
8 – Vertretung des Vereins
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein vertreten. Eine Bankvollmacht für das Vereinskonto ist lediglich dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister zu erteilen.
9 - Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der Vorstandsvorsitzende soll ein aktives Mitglied sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wird während der laufenden Amtsperiode von mindestens 10% der Vereinsmitglieder ein schriftlicher Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gestellt und begründet, so ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher über den Misstrauensantrag geheim abzustimmen ist. Zur Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden bzw. abstimmenden Mitgliederstimmen erforderlich. Die Ersatzwahl ist sodann im Anschluss unverzüglich durchzuführen.
10 – Vorstandssitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag eine Frist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vorstandsmitglieder, welche die Einberufung des Vorstandes verlangt haben, berechtigt, die Vorstandssitzung selbst einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Geleitet wird die Vorstandssitzung in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch schriftlich gefasst werden. In diesem Fall ist das Abstimmungsverhalten jedes Vorstandsmitgliedes einzeln schriftlich festzuhalten, das Abstimmungsergebnis vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich festzustellen und der Beschluss von ihm gegenzuzeichnen.
11 - Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied und jedem Ehrenmitglied jeweils eine Stimme zu.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Vorlage für die Vollmacht ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandsmitglieds und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
- Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages, der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, des zu verrechnenden Stundensatzes sowie der Höhe der zu leistenden Kaution,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- Beschlussfassung bei Anrufung wegen eines Vereinsausschlusses durch den Vorstand,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die vom Vorstand zu beschließen sind, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand richten. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Empfehlung der Mitgliederversammlung einholen.
12 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand alle Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins mit einer Frist von mindestens einem Monat ein. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist den Vereinsmitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich (per Briefpost oder per Mail) zu übermitteln.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung jedem Vereinsmitglied vorab schriftlich zu übermitteln. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In Vorbereitung dieser Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied der vom Vorstand gebilligte Jahresterminplan per E-Mail oder auf dem Postweg zuzusenden.
13 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Kann kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann einen Wahlausschuss ernennen, der für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion die Leitung übernimmt. Ebenso kann vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt werden, welcher auch ein Nichtmitglied sein kann. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist gesondert hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei für diesen Fall die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand nachgereicht werden kann.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung,
2. Name des Versammlungsleiters und Protokollführers,
3. Zahl der erschienenen Mitglieder,
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
5. Tagesordnung,
6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
7. die Art der Abstimmung,
8. bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut der geänderten Satzungsbestandteile.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über
die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
14 - Nachträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
15 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung herbeigeführt werden und bedarf der im § 13 festgelegten qualifizierten Stimmenmehrheit.
Sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretenden Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereinens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den übergeordneten AV „Elbflorenz“ Dresden e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
16 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen- bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
17 – Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern des Dresdner Angel- und Naturfreunde e.V. am
04.01.2019 beschlossen. Die Satzung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Satzung vom 28.12.2012.
Dresden, 30.06.2019
Tim Söhner Robert Torge
Vorstandsvorsitzender Stellv. Vorsitzender